Eine Aufteilung des Programmpreises in eine direkt an den deutschen Veranstalter zu zahlende Vergütung (Service- oder Beratungspauschale) und eine Zahlung an einen ausländischen Leistungsträger (Partnerorganisation, Schuldistrikt, etc.) für den eigentlichen Aufenthalt vor Ort (Gastschulaufenthalt, Unterkunft, etc.) ist statthaft, sofern dadurch die Rolle des Veranstalters als vollumfänglich verantwortlicher Vertragspartner nicht eingeschränkt wird.
Wo ein Mitglied des DFH im Sinne der Preistransparenz eine solche Aufteilung vornimmt, erkennt es ausdrücklich und ohne Einschränkungen seine Rolle als Veranstalter an.
Siehe: DFH-Richtlinien Seite 5 unter Richtlinien.