Für sämtliche Bundesländer gilt, dass Schüler sich für ein Gastschulaufenthalte im Ausland beurlauben lassen können. Einzelheiten werden von Kultusministerkonferenz der Länder festgelegt und finden sich in der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“.
Ausdrücklich weist die Kultusministerkonferenz (KMK) darauf hin, dass auch bei G8 ein Gastschuljahr auf die deutsche Schulzeit angerechnet werden kann und betont die Bedeutung von Auslandsaufenthalten.
- „Eingeschobene” Auslandsjahre mit „Wiederholung” der im Ausland verbrachten Jahrgangsstufe sind meist problemlos möglich, sofern dies nicht mit einer Unterbrechung der Qualifikationsphase der Jahrgangsstufen 11 und 12 verbunden ist.
- „Ein Auslandsaufenthalt bis zur Gesamtdauer eines Jahres kann auf den Bildungsgang angerechnet werden, wenn entsprechende Leistungen nachgewiesen werden und die erfolgreiche Fortsetzung des Bildungsgangs erwartet werden kann.“ (6.4 der Vereinbarung zur . . . Sekundarstufe II) Einzelheiten sollte man mit seiner Schule klären.
Info zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Schulabschlüssen erhalten Sie hier.
- Ein Auslandsaufenthalt wird auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe (höchstens vier Jahre) nicht zulasten der Schülerin/des Schülers angerechnet. (6.1 der Vereinbarung zur . . . Sekundarstufe II)
- Für die Richtigkeit der Angaben kann der DFH keine Gewähr übernehmen. Stets ist der frühzeitige Kontakt mit der Schulleitung zu empfehlen, um die Optionen für einen Auslandsaufenthalt anhand der konkreten Situation der Schüler zu sondieren und mögliche Spielräume auszunutzen.
- Nach Bundesländern geordnet beziehen sich die folgenden Auszüge auf die jeweiligen Regelungen zur Anerkennung des Auslandsjahres bei Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe.
Die Umsetzung der KMK-Vereinbarung erfolgt durch die Regularien der einzelnen Bundesländer: