Eine Aufteilung des Programmpreises in eine direkt an den deutschen Veranstalter zu zahlende Vergütung (Service- oder Beratungspauschale) und eine Zahlung an einen ausländischen Leistungsträger (Partnerorganisation, Schuldistrikt, etc.) für den eigentlichen Aufenthalt vor Ort (Gastschulaufenthalt, Unterkunft, etc.) ist statthaft, sofern dadurch die Rolle des Veranstalters als vollumfänglich verantwortlicher Vertragspartner im Sinne des deutschen Reiserechts nicht eingeschränkt wird.
Wo ein Mitglied des DFH im Sinne der Preistransparenz eine solche Aufteilung vornimmt, erkennt es ausdrücklich und ohne Einschränkungen seine Rolle als Veranstalter an und bekennt sich zu den Leistungspflichten und Haftung als Veranstalter. Dazu gehört auch die Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651 BGB, der eingenommene Gelder gegen etwaige Insolvenzen von Leistungsträgern versichert.
Wo eine solche Aufteilung vorgenommen wird, ist dem Kunden stets die Möglichkeit zu bieten, wahlweise die Leistungen vor Ort gemäß Rechnungsstellung der Partnerorganisation in der Währung des Ziellandes zu zahlen, oder – unter Vermeidung des Währungsrisikos – einen von der deutschen Organisation angebotenen Festbetrag in Euro zu wählen.